Aus den Erwägungen:
2. - a) Im Beschwerdeverfahren nach dem öBG ist die Vergabeinstanz ohne weiteres als Partei zu behandeln. Sie tritt als Auftraggeberin auf und kann kostenund schadenersatzpflichtig werden (§ 34 öBG; LGVE 1999 II Nr. 12 Erw. 2b; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 542).
b) Die Beschwerdeführerin verlangt, bei der Verlegung der Verfahrenskosten sei die mangelhafte Begründung der Zuschlagsverfügung zu berücksichtigen. Sie habe nicht erkennen können, welche Ausschreibungskriterien für die Vergabe ausschlaggebend gewesen seien. Erst nach Einreichung der Beschwerde habe sie Informationen erhalten, welche sie schliesslich zum Beschwerderückzug veranlasst hätten. Diese Behauptung wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, obwohl sie ausdrücklich Gelegenheit erhielt, zu den in der Rückzugserklärung gemachten Einwendungen bezüglich Kostenverlegung Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hält lediglich dafür, die Begründung der Zuschlagsverfügung sei keineswegs mangelhaft, weshalb eine Verlegung der Verfahrenskosten zu ihren Lasten abzulehnen sei. Damit darf die Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Rückzugserklärung als erstellt gelten.
c) Mit Blick auf die Verfahrenskosten ist Folgendes zu beachten: Gemäss § 35 Abs. 2 öBG ist auf das Beschwerdeverfahren das VRG mit Ausnahme von dessen §§ 36, 46 und 50 anwendbar, soweit das öBG keine anders lautenden formellen materiellen Bestimmungen enthält. Zwar enthält § 34 öBG eine Bestimmung über den Schadenersatz. Danach haftet eine Auftraggeberin einer Anbieterin nach den Artikeln 41 ff. OR auf dem Zivilweg (Abs. 1). Diese Haftung ist auf die Aufwendungen begrenzt, die der Anbieterin unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vergabeund dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind (Abs. 2). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts (LGVE 1999 II Nr. 12 Erw. 5) ist § 34 öBG jedoch nur auf Schadenersatzansprüche anwendbar, die ausserhalb der Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens entstanden sind. Für letztere (einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung) sind die Bestimmungen des VRG massgeblich.
Als unterliegende Partei, welche die amtlichen Kosten zu tragen hat, gilt auch diejenige Partei, welche ein Rechtsmittel zurückzieht (§ 198 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Diesem Verursacherprinzip entsprechend bestimmt das VRG sodann auch bezüglich der Parteientschädigung in § 201 Abs. 1, dass zulasten der unterliegenden zurückziehenden Partei der obsiegenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist. Aus dem Rückzug folgt grundsätzlich, dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei anzusehen ist und somit die amtlichen Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf Parteientschädigung hätte. Diese formellverfahrensmässige Lösung vermag jedoch im vorliegenden Fall - wie sich aus der folgenden differenzierteren Betrachtung ergibt - sachlich nicht zu befriedigen.
d) Gemäss § 27 Abs. 2 öBG hat die Auftraggeberin die Zuschlagsverfügung summarisch zu begründen (vgl. auch § 17 lit. g öBG). Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil T. vom 20. Juli 1999 feststellte, muss die Zuschlagsverfügung eine genügende Begründung enthalten, welche eine sachgerechte Anfechtung durch die Betroffenen erlaubt. In der Begründung ist somit mindestens kurz darzulegen, welche der in § 5 Abs. 2 öBG bzw. in den Ausschreibungsunterlagen aufgezählten Kriterien für die Vergabe ausschlaggebend waren und weshalb diese Kriterien bei der berücksichtigten Anbieterin am besten erfüllt sind (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 18.6.1998, in: BR 1999 S. 58f. Ziff. 14).
Die Zuschlagsverfügung der Gemeinde A enthielt unter der Rubrik «Begründung des Zuschlags» lediglich die Bemerkungen «wirtschaftlich günstigstes Angebot» und «Die Anbieterin erfüllt die Vergabekriterien». Eine solche «Begründung» ist nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jedoch auch für eine «summarische Begründung» unzureichend. Eine derartige Formulierung enthält vielmehr gar keine Begründung, sondern lediglich den Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift. Da aus der Kurzbegründung weder ein Hinweis auf die Zuschlagskriterien noch die wesentlichsten Argumente für die Nichtberücksichtigung noch eine genügende Auseinandersetzung mit der Frage des Preis-Leistungsverhältnisses ersichtlich sind, vermag diese den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung des Zuschlags nicht zu genügen (vgl. auch Urteil Ch. vom 24.11.1999), was materiell allein schon zur Aufhebung dieser Zuschlagsverfügung führen müsste (vgl. § 33 Abs. 1 öBG). Insbesondere bei kleinen Preisdifferenzen kann nicht ohne Begründung das Angebot mit dem niedrigsten Preis als das wirtschaftlich günstigste bezeichnet werden. Auch die übrigen in den Ausschreibungsunterlagen genannten Kriterien sind zu berücksichtigen (LGVE 1999 II Nr. 14). Gemäss Offertöffnung lag das Angebot der Beschwerdeführerin mit ca. 2,2% nur unwesentlich über dem berücksichtigten Angebot. Dass hiezu, wie in der Vernehmlassung ausgeführt, weitere Kosten aufgerechnet werden müssen, ging aus dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise hervor. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer diesbezüglich unbestritten gebliebenen Rückzugserklärung denn auch ausführt, musste sie Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, um substanziiertere Gründe und Informationen zur Zuschlagsverfügung zu erhalten. Aufgrund der mangelhaft begründeten Zuschlagsverfügung sah sich die Beschwerdeführerin daher in berechtigtem Vertrauen zur Beschwerdeerhebung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die mutmasslichen Prozessaussichten im Zeitpunkt des Beschwerderückzugs mitzuberücksichtigen und die Beschwerdeführerin kostenmässig nicht schlechter zu stellen, als wenn dieses Verfahren durch Sachentscheid erledigt worden wäre (vgl. auch § 114 VRG). Dies zumal es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet hätte, wenn bereits in der strittigen Zuschlagsverfügung überzeugend dargetan worden wäre, weshalb das Angebot der Mitkonkurrentin berücksichtigt wurde. Zudem ist eine derart mangelhafte Begründung als Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit als grober Verfahrensfehler zu bezeichnen. Es ist der Beschwerdeführerin daher in sinngemässer Anwendung von § 201 VRG zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. zum Ganzen auch Entscheid der Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 3.3.1999 = Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 1999 Nr. 63.61; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 9 und 16 zu Art. 108).
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